{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-36_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c89846b77c74e71ae57b821f21c1ba554a9ff1a31d23ca0b2515488a7da350c9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c89846b77c74e71ae57b821f21c1ba554a9ff1a31d23ca0b2515488a7da350c9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_36", "Checksum": "63e9cfc56ae7919c857a48c7559776fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:45", "Checksum": "24f521b285d71ffce069423c8eaf22a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 36\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n36 -Zustellung von Betreibungsurkunden und Mitteilungen\n(Art. 64ff., Art. 34 SchKG) an gewillkürte Vertreter der Betreibungsparteien. Verpflichtung des Betreibungsamtes\nzur Zustellung an den ihm bekanntgegebenen gewillkürten Vertreter. Heilung der mangelhaften Zustellung an\nden Vertretenen statt an den Vertreter, wenn die Rechte\ndes Vertretenen trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt worden sind (Erw. 1).\n- Publikation der Steigerung; Frist (Art. 138 Abs. 1 SchKG).\nFür die Publikation des neuen Steigerungstermins bei\nVerschiebung der Steigerung gilt die Monatsfrist des\nArt. 138 Abs. 1 SchKG nicht (Erw. 3).\n-Mitteilung des Lastenverzeichnisses (Art. 37 VZG); Beweis. Die Zustellung ist vom Betreibungsamt zu beweisen, das bei der Zustellung mehrerer Urkunden auch hiefür den Beweis erbringen muss (Erw. 4).\n\nAus den Erwägungen:\n1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Vorschriften über die Zustellung von Betreibungsurkunden beziehungsweise\nvon Mitteilungen des Betreibungsamtes. Da das Betreibungsamt gewusst\nhabe, dass Rechtsanwalt L. ihn vertrete, hätten die entsprechenden Dokumente und Mitteilungen dem Rechtsvertreter zugestellt werden müssen.\nDas Gesetz behandelt in Art. 64-66 SchKG nur die Zustellungen von\nBetreibungsurkunden an den Schuldner. Was in Abgrenzung zu den Mitteilungen gemäss Art. 34 SchKG unter Betreibungsurkunde zu verstehen ist,\nsagt das Gesetz nicht. Ob es sich bei der Steigerungsanzeige, beim Lastenverzeichnis und bei den Steigerungsbedingungen um qualifizierte Betreibungsurkunden im Sinne von Art. 64 SchKG handelt, welche Zustellung im\ntechnischen Sinne verlangen (bejahend C. Jaeger, Bundesgesetz betreffend\nSchuldbetreibung und Konkurs, 1. Band, 3. Aufl., Lausanne 1911, N 1 zu\nArt. 64 SchKG) oder um eine blosse betreibungsamtliche Mitteilung im\nSinne von Art. 34 SchKG (in diesem Sinne: Kurt Amonn, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 12 N 8; Ernst\nJeker, Die Zustellung der Betreibungsurkunde nach Schweizerischem\nSchuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. Bern 1943, S. 8-11; Pierre-\nRobert Gillièron, Poursuite pour dettes faillite et concordat, 3. Aufl., Lausanne 1993, S. 102 § 2 A) bleibt ohne Einfluss auf die Fragen der Gültigkeit\nder Übermittlung und des Anspruchs des Vertretenen auf Übermittlung an\nseinen vertraglichen Vertreter. Zum Fall des vom Betreibungsort abwesenden Schuldners (Art. 66 Abs. 1 SchKG) ist entschieden, dass die Betreibungsurkunden nur dann an den vertraglichen Vertreter des Schuldners\n\n118\nabgegeben werden dürfen, wenn der Schuldner den Vertreter gegenüber\ndem Betreibungsamt ausdrücklich als solchen zu diesem Zweck bezeichnet\noder wenn diesem eine Generalvollmacht erteilt wurde (BGE 43 III 22;\nGilliéron, a.a.O., S. 104). Entsprechendes muss auch für Mitteilungen im\nSinne von Art. 34 SchKG gelten, und zwar auch dann, wenn es sich um\nMitteilungen an die Adresse des Gläubigers oder anderer Beteiligter handelt. Ferner ist entgegen Jeker (a.a.O., S. 39) davon auszugehen, dass unter\nden genannten Voraussetzungen das Betreibungsamt nicht nur die Zustellung/Mitteilung an den vertraglichen Vertreter vornehmen darf, sondern\nhierzu verpflichtet ist. Das Betreibungsamt kann in diesem Falle nicht mehr\nnach Gutdünken verfahren. Hat der Betroffene dem Betreibungsamt in\neiner bestimmten Angelegenheit seinen Vertreter unzweideutig benannt, so\nmuss er sich zur Wahrung seiner Rechte darauf verlassen können, dass sich\ndas Betreibungsamt daran hält. Dies gebietet der Vertrauensschutz. Namentlich der von seinem Wohnsitz Abwesende ist darauf angewiesen, dass\nseine Rechte auch während seiner Abwesenheit wahrgenommen werden\nkönnen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Forderungseingabe\nvom 25. Januar 1994 an das Betreibungsamt persönlich und in eigenem\nNamen veranlasst. Am 25. Februar 1994 hat Rechtsanwalt L. namens und\nim Auftrag des Beschwerdeführers und unter Beigabe einer Spezialvollmacht (Anwaltsvollmacht des St. Gallischen Anwaltsverbandes) beim Betreibungsamt die Richtigkeit des Lastenverzeichnisses bestritten. Die Vollmacht nimmt Bezug auf die Betreibung gegen A. und die Versteigerung von\nParzelle 267 und Parzelle 11 im Grundbuch der Gemeinde X. Die Anwaltsvollmacht ermächtigt den Beauftragten insbesondere, den Auftraggeber in\nBetreibungssachen vor allen Behörden und Gerichten sowie im Pfändungsverfahren des Gegners zu vertreten. Aus dieser Anwaltsvollmacht dürfte\nalso eine genügende Spezialermächtigung des Anwalts zur Entgegennahme\nvon Mitteilungen und Betreibungsurkunden an den Beschwerdeführer im\nGrundpfandverwertungsverfahren gegen A. hervorgehen. Obwohl nicht zu\nübersehen ist, dass durch den Wechsel des Mitteilungsempfängers mitten im\nVerwertungsverfahren eine Unsicherheit des Betreibungsamtes entstanden\nsein mag, wären daher grundsätzlich die Mitteilungen und Betreibungsurkunden ab dem 25. Februar 1994 dem Rechtsvertreter L. zuzustellen gewesen. Auf der anderen Seite ist einwandfrei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ernennung seines Vertreters gegenüber dem Betreibungsamt am 25. Februar 1994 mehrmals unwidersprochen duldete, dass\ndas Betreibungsamt am 4. und 14. März 1994 die korrigierten Lastenverzeichnisse und Steigerungsbedingungen nur ihm persönlich zustellte. Erfolgte seitens des Beschwerdeführers dagegen kein Widerspruch, erhebt sich\ndie Frage, ob nicht das Betreibungsamt deshalb in guten Treuen weiterhin\ndavon ausgehen durfte, dass die Mitteilungen rechtswirksam an den Be-\n\n"}