Mit der vorerwähnten Einschränkung hinsichtlich des Umfanges des Vollstreckungssubstrates bei der Fortsetzung der Betreibung ist zusammenfassend festzustellen, dass die Einleitung der Betreibung gegen die verwaltungsverbeiratete G. an deren Wohnsitz in X mit Art. 46 und 47 SchKG in Einklang steht und die Zustellung der beiden Zahlungsbefehle an G. gültig bleibt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. SchKG 4/94 Entscheid vom 7. September 1994 I17