Betreibungsfähigkeit des Verwaltungsverbeirateten zu bejahen oder zu verneinen. Es ist allein das Risiko des betreibenden Gläubigers, wenn er sich mit Einleitung der Zwangsvollstreckung unter Umgehung des Beirates auf das Vollstreckungssubstrat der Vermögenserträgnisse des Verbeirateten beschränkt. Mit der vorerwähnten Einschränkung hinsichtlich des Umfanges des Vollstreckungssubstrates bei der Fortsetzung der Betreibung ist zusammenfassend festzustellen, dass die Einleitung der Betreibung gegen die verwaltungsverbeiratete G. an deren Wohnsitz in X mit Art. 46 und 47 SchKG in Einklang steht und die Zustellung der beiden Zahlungsbefehle an G. gültig bleibt.