Zur Begründung seines Abweisungsantrages weist der Beschwerdegegner ferner darauf hin, dass nach den Erfahrungen aus seiner Zeit als Beistand von G. die Beschwerdeführerin jährliche Vermögenserträgnisse zwischen drei und vier Millionen Franken erziele, so dass die in Betreibung gesetzten 1,3 Millionen Franken für Honorar und Schadenersatz in der Zwangsvollstreckung dadurch gedeckt seien. Es kann indes nicht Aufgabe der Betreibungsbehörden sein, im Fall des verwaltungsverbeirateten Schuldners vorgängig abzuschätzen, ob die Vermögenserträgnisse zur Deckung der betriebenen Forderung ausreichen und gestützt darauf die