ZGB oder eine Vorstufe dazu darstellt (BlSchK 1939 S. 72f.). Ob der Beschwerdegegner vom Wechsel in der Person des Beirates keine Kenntnis hatte und erst später zufällig davon erfuhr, wie er einwendet, kann von vorneherein auf die Betreibungsfähigkeit der G. keinen Einfluss haben. Zur Begründung seines Abweisungsantrages weist der Beschwerdegegner ferner darauf hin, dass nach den Erfahrungen aus seiner Zeit als Beistand von G. die Beschwerdeführerin jährliche Vermögenserträgnisse zwischen drei und vier Millionen Franken erziele, so dass die in Betreibung gesetzten 1,3 Millionen Franken für Honorar und Schadenersatz in der Zwangsvollstreckung dadurch gedeckt seien.