64 Abs. 1 SchKG). Selbst wenn es sich hier um einen Fall der kombinierten Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) und Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 2 ZGB) handelte, wäre dies nicht anders, da einerseits der Mitwirkungsbeirat nicht gesetzlicher Vertreter seines Schützlings ist und daher Art. 47 SchKG auf die Mitwirkungsbeiratschaft von vorneherein keine Anwendung finden kann und andererseits die Entgegennahme des Zahlungsbefehls nicht bereits eine Prozesshandlung im Sinne von Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB oder eine Vorstufe dazu darstellt (BlSchK 1939 S. 72f.).