Das SchKG übernimmt sozusagen die vom Zivilrecht für die Verwaltungsbeiratschaft vorgenommene Spaltung der Verfügungszuständigkeit zwischen dem Beirat und dem Verbeirateten. Die- se Zweiteilung der schuldnerischen Güter hat zur Folge, dass die Betreibung gegen einen unter Verwaltungsbeiratschaft stehenden Schuldner unter Um- gehung des Beirates, das heisst am Wohnsitz des Verbeirateten mit direkter Zustellung des Zahlungsbefehls an den Verbeirateten, zulässig ist, allerdings