BGE 58 III 87). Umgekehrt ist aus der dem verwaltungsverbeirateten Schuldner verbleiben- den Handlungsfähigkeit bezüglich der Erträgnisse seines Vermögens und seines sonstigen Einkommens auf Betreibungsfähigkeit des Schuldners in diesem Bereich zu schliessen. Das SchKG übernimmt sozusagen die vom Zivilrecht für die Verwaltungsbeiratschaft vorgenommene Spaltung der Verfügungszuständigkeit zwischen dem Beirat und dem Verbeirateten.