Der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit entspricht im Schuldbe- treibungsrecht die Betreibungsfähigkeit. Fehlt dem Schuldner die Hand- lungsfähigkeit und damit vollstreckungsrechtlich die Betreibungsfähigkeit, so gelten die Grundsätze der gesetzlichen Stellvertretung. Das SchKG behandelt in Art. 46 und 47 nur die volle Handlungsfähigkeit und die volle Handlungsunfähigkeit. Die erwähnten Bestimmungen sagen hingegen nichts darüber aus, an welchem Ort die Betreibung zu erheben und wem die Betreibungsurkunden zuzustellen sind, wenn beschränkte Handlungsfähig- keit oder beschränkte Handlungsunfähigkeit beim Schuldner vorliegt. Hin- sichtlich der Verwaltungsbeiratschaft nach Art.