Der Verwaltungsbeirat ist daher, beschränkt auf die Verwaltung des Vermögens seines Schützlings, wie der Vormund, ausschliesslicher, gesetzlicher Vertre- ter des Verwaltungsverbeirateten. Es kann also diesbezüglich nur der Beirat als sein gesetzlicher Vertreter handeln (vgl. dazu Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Die Vormundschaft, Bern 1984, N 63, 65 und 117 zu Art. 395 Abs. 2 ZGB; ZVW 5 (1950) S. 47; SJZ 12 (1915/16) S. 258). b) Der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit entspricht im Schuldbe- treibungsrecht die Betreibungsfähigkeit.