Der Verwaltungsverbeiratete ist daher nur beschränkt handlungsfähig oder teilweise handlungsunfähig. Bezüglich der Verwaltung seines Vermögens ist er entmündigt und daher handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB. Diese beschränkte Handlungsunfähigkeit des Verwaltungsverbeirateten wird durch die Handlungsfähigkeit des Verwaltungsbeirates ersetzt. Der Verwaltungsbeirat ist daher, beschränkt auf die Verwaltung des Vermögens seines Schützlings, wie der Vormund, ausschliesslicher, gesetzlicher Vertre- ter des Verwaltungsverbeirateten.