Die Wirkungen der Verwaltungsbeiratschaft bestehen darin, dass dem Verwaltungsverbeirateten die Verwaltung seines Vermögens entzogen ist, er aber im übrigen über die Erträgnisse seines Vermögens 115 weiterhin die freie Verfügung behält. Hinsichtlich der Verwaltung seiner Vermögenssubstanz ist dem Verwaltungsverbeirateten demzufolge die Handlungsfähigkeit wie bei der Entmündigung entzogen. Die Verwaltungs- beiratschaft ist ihrem materiellen Gehalte nach eine Form der Vormund- schaft mit begrenzter Tragweite (ZVW 13 (1958) S. 87ff.; BGE 80 II 17). Der Verwaltungsverbeiratete ist daher nur beschränkt handlungsfähig oder teilweise handlungsunfähig.