Erwägungen: a) Der Ort, an dem der Schuldner zu betreiben ist, befindet sich gemäss Art. 46 und 47 SchKG für den handlungsfähigen Schuldner an seinem Wohnsitz und für den handlungsunfähigen Schuldner am Wohnsitz seines gesetzlichen Vertreters, welchem im letzteren Falle auch die Betrei- bungsurkunden zuzustellen sind. Zu prüfen ist demnach, ob G. handlungs- fähig oder handlungsunfähig ist. Handlungsfähig ist gemäss Art. 13 ZGB, wer mündig und urteilsfähig ist. Handlungsunfähig ist gemäss Art. 17 ZGB, wer nicht urteilsfähig, unmündig oder entmündigt ist. G. ist mündig. Des weiteren ist zu vermuten, dass sie urteilsfähig ist;