Aufgrund dieser Überlegungen ist die Schuldbetreibungsbeschwer- de der zuständigen Aufsichtsbehörde des Kantons Glarus zu überweisen. Untere Aufsichtsbehörde im Kanton Glarus ist der Zivilgerichtspräsident und obere Aufsichtsbehörde das Zivilgericht. Da es um die Überprüfung einer Handlung des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus geht, ist der dort vorgeschriebene Instanzenzug einzuhalten.