{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-35_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768b7d6f940634341869433a3c2a7653b4247b72c5f5fc1ffd216a94e3b9eabdafedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768b7d6f940634341869433a3c2a7653b4247b72c5f5fc1ffd216a94e3b9eabdafedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_35", "Checksum": "aedd3e737de378a4ef789787318cffd4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:51", "Checksum": "3012b907abb78c4656e09f5d29f78279", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 35\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n116\nverbunden mit der Wirkung, dass eine solche Betreibung nur zur Pfändung\nund Verwertung der Vermögenserträgnisse und Einkünfte des Verbeirateten, nicht aber seiner Vermögenssubstanz führen kann (vgl. Fritzsche/\nWalder, a.a.O., Rz 32 S. 81; BGE 58 III 88, 102 III 139 E. 2b; ZVW 31\n(1976) S. 46; Schnyder/Murer, a.a.O., N 117 zu Art. 395 ZGB; BISchK 1955\nS. 17; B1SchK 1973 S. 82 f.). Konnte die Betreibung somit grundsätzlich am\nWohnsitz der verbeirateten G. in X erhoben werden, so waren der Verbeirateten auch die Zahlungsbefehle persönlich zuzustellen (Art. 46 Abs. 1\nSchKG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 SchKG).\nSelbst wenn es sich hier um einen Fall der kombinierten Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) und Verwaltungsbeiratschaft\n(Art. 395 Abs. 2 ZGB) handelte, wäre dies nicht anders, da einerseits der\nMitwirkungsbeirat nicht gesetzlicher Vertreter seines Schützlings ist und\ndaher Art. 47 SchKG auf die Mitwirkungsbeiratschaft von vorneherein\nkeine Anwendung finden kann und andererseits die Entgegennahme des\nZahlungsbefehls nicht bereits eine Prozesshandlung im Sinne von Art. 395\nAbs. 1 Ziff. 1 ZGB oder eine Vorstufe dazu darstellt (BlSchK 1939 S. 72f.).\nOb der Beschwerdegegner vom Wechsel in der Person des Beirates\nkeine Kenntnis hatte und erst später zufällig davon erfuhr, wie er einwendet, kann von vorneherein auf die Betreibungsfähigkeit der G. keinen\nEinfluss haben. Zur Begründung seines Abweisungsantrages weist der Beschwerdegegner ferner darauf hin, dass nach den Erfahrungen aus seiner\nZeit als Beistand von G. die Beschwerdeführerin jährliche Vermögenserträgnisse zwischen drei und vier Millionen Franken erziele, so dass die in\nBetreibung gesetzten 1,3 Millionen Franken für Honorar und Schadenersatz in der Zwangsvollstreckung dadurch gedeckt seien. Es kann indes nicht\nAufgabe der Betreibungsbehörden sein, im Fall des verwaltungsverbeirateten Schuldners vorgängig abzuschätzen, ob die Vermögenserträgnisse zur\nDeckung der betriebenen Forderung ausreichen und gestützt darauf die\nBetreibungsfähigkeit des Verwaltungsverbeirateten zu bejahen oder zu verneinen. Es ist allein das Risiko des betreibenden Gläubigers, wenn er sich\nmit Einleitung der Zwangsvollstreckung unter Umgehung des Beirates auf\ndas Vollstreckungssubstrat der Vermögenserträgnisse des Verbeirateten beschränkt.\nMit der vorerwähnten Einschränkung hinsichtlich des Umfanges\ndes Vollstreckungssubstrates bei der Fortsetzung der Betreibung ist zusammenfassend festzustellen, dass die Einleitung der Betreibung gegen die\nverwaltungsverbeiratete G. an deren Wohnsitz in X mit Art. 46 und 47\nSchKG in Einklang steht und die Zustellung der beiden Zahlungsbefehle an\nG. gültig bleibt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\nSchKG 4/94 Entscheid vom 7. September 1994\n\nI17\n"}