{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-35_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768b7d6f940634341869433a3c2a7653b4247b72c5f5fc1ffd216a94e3b9eabdafedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768b7d6f940634341869433a3c2a7653b4247b72c5f5fc1ffd216a94e3b9eabdafedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_35", "Checksum": "aedd3e737de378a4ef789787318cffd4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:51", "Checksum": "3012b907abb78c4656e09f5d29f78279", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 35\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Aufgrund dieser Überlegungen ist die\nSchuldbetreibungsbeschwer- de der zuständigen Aufsichtsbehörde des\nKantons Glarus zu überweisen. Untere Aufsichtsbehörde im Kanton\nGlarus ist der Zivilgerichtspräsident und obere Aufsichtsbehörde das\nZivilgericht. Da es um die Überprüfung einer Handlung des\nBetreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus geht, ist der dort\nvorgeschriebene Instanzenzug einzuhalten. Demnach ist die\nBeschwerde, soweit die ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungs- und Konkursamt Glarus an die\nBeschwerde- führerin gerügt wird, zur Behandlung an den\nZivilgerichtspräsidenten Gla- rus als untere Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs zu überweisen.\nSchKG 17/94 Entscheid vom 21. März 1994\n\n35 - schaft\nBetreibungsfähigkeit einer unter Verwaltungsbeiratstehenden Person (Art. 395 Abs. 2 ZGB; Art. 46/47\nSchKG). Bezüglich der Erträgnisse des Vermögens und\ndes Erwerbseinkommens ist der Verbeiratete handlungsund damit betreibungsfähig, so dass er insoweit ohne\nEinbezug des Verwaltungsbeirates an seinem Wohnsitz\nbetrieben werden kann. Soweit der verbeiratete Schuldner hingegen aus seiner Vermögenssubstanz in Anspruch\ngenommen werden will, ist die Betreibung am Wohnsitz\ndes Verwaltungsbeirates als des gesetzlichen Vertreters\nzu führen und der Zahlungsbefehl diesem zuzustellen.\n\nErwägungen:\na) Der Ort, an dem der Schuldner zu betreiben ist, befindet sich\ngemäss Art. 46 und 47 SchKG für den handlungsfähigen Schuldner an\nseinem Wohnsitz und für den handlungsunfähigen Schuldner am\nWohnsitz seines gesetzlichen Vertreters, welchem im letzteren Falle\nauch die Betrei- bungsurkunden zuzustellen sind. Zu prüfen ist\ndemnach, ob G. handlungs- fähig oder handlungsunfähig ist.\nHandlungsfähig ist gemäss Art. 13 ZGB, wer mündig und urteilsfähig\nist. Handlungsunfähig ist gemäss Art. 17 ZGB, wer nicht urteilsfähig,\nunmündig oder entmündigt ist. G. ist mündig. Des weiteren ist zu\nvermuten, dass sie urteilsfähig ist; jedenfalls ergeben sich aufgrund der\nParteiausführungen und aus den Akten keine gegenteiligen\nAnhaltspunkte. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob G. infolge\nEntmündi- gung handlungsunfähig ist. G. steht unter\nVerwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB. Die Wirkungen\nder Verwaltungsbeiratschaft bestehen darin, dass dem\nVerwaltungsverbeirateten die Verwaltung seines Vermögens entzogen\nist, er aber im übrigen über die Erträgnisse seines Vermögens\n115\nweiterhin die freie Verfügung behält. Hinsichtlich der Verwaltung\nseiner Vermögenssubstanz ist dem Verwaltungsverbeirateten\ndemzufolge die Handlungsfähigkeit wie bei der Entmündigung entzogen.\nDie Verwaltungs- beiratschaft ist ihrem materiellen Gehalte nach eine\nForm der Vormund- schaft mit begrenzter Tragweite (ZVW 13 (1958) S.\n87ff.; BGE 80 II 17). Der Verwaltungsverbeiratete ist daher nur\nbeschränkt handlungsfähig oder teilweise handlungsunfähig. Bezüglich\nder Verwaltung seines Vermögens ist er entmündigt und daher\nhandlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB. Diese beschränkte\nHandlungsunfähigkeit des Verwaltungsverbeirateten wird durch die\nHandlungsfähigkeit des Verwaltungsbeirates ersetzt. Der\nVerwaltungsbeirat ist daher, beschränkt auf die Verwaltung des\nVermögens seines Schützlings, wie der Vormund, ausschliesslicher,\ngesetzlicher Vertre- ter des Verwaltungsverbeirateten. Es kann also\ndiesbezüglich nur der Beirat als sein gesetzlicher Vertreter handeln (vgl.\ndazu Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Die\nVormundschaft, Bern 1984, N 63, 65 und 117 zu Art. 395 Abs. 2 ZGB;\nZVW 5 (1950) S. 47; SJZ 12 (1915/16) S. 258).\nb) Der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit entspricht im\nSchuldbe- treibungsrecht die Betreibungsfähigkeit. Fehlt dem Schuldner\ndie Hand- lungsfähigkeit und damit vollstreckungsrechtlich die\nBetreibungsfähigkeit, so gelten die Grundsätze der gesetzlichen\nStellvertretung. Das SchKG behandelt in Art. 46 und 47 nur die volle\nHandlungsfähigkeit und die volle Handlungsunfähigkeit. Die erwähnten\nBestimmungen sagen hingegen nichts darüber aus, an welchem Ort die\nBetreibung zu erheben und wem die Betreibungsurkunden zuzustellen\nsind, wenn beschränkte Handlungsfähig- keit oder beschränkte\nHandlungsunfähigkeit beim Schuldner vorliegt. Hin- sichtlich der\nVerwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 ZGB ist aber davon\nauszugehen, dass der Verwaltungsbeirat der gesetzliche Stellvertreter i m\nSinne von Art. 47 SchKG ist, soweit der verbeiratete Schuldner mit der\nBetreibung aus seiner Vermögenssubstanz in Anspruch genommen\nwerden will (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 117 zu Art. 395 Abs. 2 ZGB;\nFritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach\nSchweizerischem Recht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 9 Rz 9 Abs. 2\nund Rz 32; BGE 58 III 87). Umgekehrt ist aus der dem\nverwaltungsverbeirateten Schuldner verbleiben- den Handlungsfähigkeit\nbezüglich der Erträgnisse seines Vermögens und seines sonstigen\nEinkommens auf Betreibungsfähigkeit des Schuldners in diesem\nBereich zu schliessen. Das SchKG übernimmt sozusagen die vom\nZivilrecht für die Verwaltungsbeiratschaft vorgenommene Spaltung der\nVerfügungszuständigkeit zwischen dem Beirat und dem Verbeirateten.\nDie- se Zweiteilung der schuldnerischen Güter hat zur Folge, dass die\nBetreibung gegen einen unter Verwaltungsbeiratschaft stehenden\nSchuldner unter Um- gehung des Beirates, das heisst am Wohnsitz des\nVerbeirateten mit direkter Zustellung des Zahlungsbefehls an den\nVerbeirateten, zulässig ist, allerdings\n\n"}