Des weiteren ist zu vermuten, dass sie urteilsfähig ist; jedenfalls ergeben sich aufgrund der Parteiausführungen und aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob G. infolge Entmündi- gung handlungsunfähig ist. G. steht unter Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB. Die Wirkungen 115 der Verwaltungsbeiratschaft bestehen darin, dass dem Verwaltungsverbeirateten die Verwaltung seines Vermögens entzogen ist, er aber im übrigen über die Erträgnisse seines Vermögens 116