35 - schaft Betreibungsfähigkeit einer unter Verwaltungsbeiratstehenden Person (Art. 395 Abs. 2 ZGB; Art. 46/47 SchKG). Bezüglich der Erträgnisse des Vermögens und des Erwerbseinkommens ist der Verbeiratete handlungsund damit betreibungsfähig, so dass er insoweit ohne Einbezug des Verwaltungsbeirates an seinem Wohnsitz betrieben werden kann. Soweit der verbeiratete Schuldner hingegen aus seiner Vermögenssubstanz in Anspruch genommen werden will, ist die Betreibung am Wohnsitz des Verwaltungsbeirates als des gesetzlichen Vertreters zu führen und der Zahlungsbefehl diesem zuzustellen.