Da es um die Überprüfung einer Handlung des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus geht, ist der dort vorgeschriebene Instanzenzug einzuhalten. Demnach ist die Beschwerde, soweit die ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungs- und Konkursamt Glarus an die Beschwerde- führerin gerügt wird, zur Behandlung an den Zivilgerichtspräsidenten Gla- rus als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu überweisen. SchKG 17/94 Entscheid vom 21. März 1994