75 Abs. 2 OG auf Fälle von Be- schwerden an örtlich unzuständige Instanzen nicht nur im innerkantonalen, sondern auch im interkantonalen Bereich, mit dem Hinweis auf den verwaltungsrechtlichen Charakter des Schuldbetreibungs- und 117 Konkursverfahrens und den praktischen Bedürfnissen, die ein wenig formalistisches Verfahren erfordern, um die Rechtsverwirklichung nicht unnötig und in allzu formali- stischer Weise zu erschweren (Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., S. 693 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur).