anderen in Frage kommenden Ort rechtzeitig Beschwerde geführt wird, beziehungsweise eine Überweisungspflicht der örtlich unzu- ständigen Behörde festgelegt wird. Die Begründung, dass der Rechtssuchen- de nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll, ist überzeugend und wurde vom Bundesgericht auch in einem jüngeren Entscheid für die Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit des Rechtsvorschlages bei einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt herangezogen (vgl. BGE 101 III 12f.). Auch die Lehre und verschiedentlich die kantonalen Rechtsprechungsinstanzen befürworten eine ausdehnende Anwendung von Art. 75 Abs. 2 OG