In diesem Entscheid wurde darauf hingewiesen, dass einerseits untragbar sei, gleichzeitig bei Aufsichtsbehör- den in zwei verschiedenen Kantonen Beschwerde führen zu müssen, weil sich kaum ein Rechtssuchender über eine solche aussergewöhnliche Vorkehr Rechenschaft geben könne. Zudem sei es kaum angängig, ein für allemal zu bestimmen, bei welcher von den beiden in Betracht kommenden Aufsichtsbehörden Beschwerde zu führen sei, mit der allfälligen Folge des Rechtsverlustes für den Betroffenen, da für den Rechtssuchenden diese Feinheiten bei den - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten - Zuständig- keitsregeln nicht leicht nachvollziehbar sind. Es muss daher genügen, wenn an dem einen oder