der Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons zur Behandlung überweise. In diesem Entscheid wurde darauf hingewiesen, dass einerseits untragbar sei, gleichzeitig bei Aufsichtsbehör- den in zwei verschiedenen Kantonen Beschwerde führen zu müssen, weil sich kaum ein Rechtssuchender über eine solche aussergewöhnliche Vorkehr Rechenschaft geben könne.