4a sowie B1SchK 1945 S. 102 die Frage nicht abschliessend beantworten, schliesst das Bun- desgericht unter Hinweis auf Birchmeier (Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N 2 zu Art. 75 OG) nicht aus, dass Art. 75 Abs. 2 OG sinngemäss auch für den Fall der Beschwerdeführung bei einer örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde anzu- wenden und demnach die Weiterleitungspflicht zu bejahen ist. Hingegen hat das Bundesgericht bereits an einem früheren Entscheid BGE 75 III 81 - allerdings ohne Art. 75, Abs. 2 OG auch nur zu erwähnen - festgehalten, es sei nicht bundesrechtswidrig, wenn eine örtlich unzuständige kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde