116 und die Weiterleitungspflicht derselben bejaht (vgl. B1SchK 1979 S. 140f.). Des weiteren hat der Kantonsgerichtsausschuss in einem vergleichbaren Fall eine von der Aufsichtsbehörde des Kantons Genf zur Beurteilung überwiesene Beschwerde ohne weiteres angenommen und beurteilt (vgl. B1SchK 1983 S. 96 ff.) . Obwohl BGE 95 III 96 ff.