94 Abs. 4 und 5 ZPO eine Beschränkung der Anwendbarkeit dieser Normen auf die Pflicht zur 115 Weiterleitung an andere bündnerische Richter nahelegt. Für den Bereich des SchKG hat der Kantonsgerichtsausschuss in bezug auf die bei einer sachlich unzuständigen Instanz im eigenen Kanton (Kreisgericht anstatt Kantonsgerichtsausschuss) immerhin die Rechtzeitigkeit der Beschwerde