Auch die Verweisung von Art. 14 AVzSchKG auf die Zivilprozessordnung hilft nicht weiter, da die ZPO und die Rechtsprechung dazu nur in einem eng umrissenen Rahmen die Weiterleitungspflicht bei sachlicher Unzuständigkeit und bei funktionel- ler Unzuständigkeit im Rechtsmittelverfahren kennt (vgl. PKG 1992 Nr. 23 Erw. 4 f.), jedoch nicht bei örtlicher Unzuständigkeit (vgl. Art. 79 Satz 1 ZPO). Hinzu kommt, dass die Auslegung von Art. 94 Abs. 4 und 5 ZPO eine Beschränkung der Anwendbarkeit dieser Normen auf die Pflicht zur 115 Weiterleitung an andere bündnerische Richter nahelegt.