Da der Kanton Graubünden nur eine Auf- sichtsbehörde kennt, kann das Problem der Weiterleitungspflicht zwischen Aufsichtsbehörden nicht entstehen, hingegen besteht es für Beschwerden, die bei Betreibungsämtern eingereicht werden. Diesbezüglich hat das Bun- desgericht in BGE 100 III8 entschieden, dass Art. 75 Abs. 2 OG auch auf diesen Fall anwendbar ist. Ob bei örtlicher und/oder sachlicher Unzustän- digkeit eine Weiterleitungspflicht besteht, ist primär eine Frage des kanto- nalen Verfahrensrechts, wobei von allzu formalistischen Betrachtungswei- sen Abstand zu nehmen ist (Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., S. 692f.).