Auf der anderen Seite ist die funktionell unzuständige Behörde verpflichtet, die bei ihr eingereichte Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde abzugeben; eine örtliche Beschränkung der Überwei- sungspflicht auf den innerkantonalen Bereich findet also nicht statt. Art. 75 Abs. 2 OG ist vor allem für Kantone mit unteren und einer oberen Auf- sichtsbehörde von Bedeutung. Da der Kanton Graubünden nur eine Auf- sichtsbehörde kennt, kann das Problem der Weiterleitungspflicht zwischen Aufsichtsbehörden nicht entstehen, hingegen besteht es für Beschwerden, die bei Betreibungsämtern eingereicht werden.