Sicher ist aufgrund dieser Norm, dass jener, welcher seine Be- schwerde an eine sachlich und örtlich zuständige, aber funktionell unzu- ständige Behörde richtet, keinen Rechtsnachteil hat. Dem Wortlaut nach beschlägt diese Norm demnach nur den Fall der funktionellen Unzuständigkeit, sagt aber nicht, wie bei sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit vorzugehen ist (vgl. Jean Fran9ois Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Com- mentaire de le loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N 3 zu Art. 75 OG S. 688 ff.). Auf der anderen Seite ist die funktionell unzuständige Behörde verpflichtet, die bei ihr eingereichte Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde abzugeben;