75 Abs. 2 OG ist eine Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen, welche bei einer dem Grade nach unzuständigen kantonalen Auf- sichtsbehörde eingereicht wurde, von Amtes wegen an die zuständige Auf- sichtsbehörde abzugeben, und es gilt der Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde als Zeitpunkt der Beschwerde- führung. Sicher ist aufgrund dieser Norm, dass jener, welcher seine Be- schwerde an eine sachlich und örtlich zuständige, aber funktionell unzu- ständige Behörde richtet, keinen Rechtsnachteil hat.