114 3. Zu prüfen bleibt, ob die bei einer unzuständigen Instanz erhobene Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten ist. Gemäss Art. 75 Abs. 2 OG ist eine Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen, welche bei einer dem Grade nach unzuständigen kantonalen Auf- sichtsbehörde eingereicht wurde, von Amtes wegen an die zuständige Auf- sichtsbehörde abzugeben, und es gilt der Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde als Zeitpunkt der Beschwerde- führung.