O., S. 22). Da die Glarner 113 Betreibungsbehörden für solche selbständig durchgeführten Amtshandlungen funktionell nur ihrer eigenen Aufsichtsbehörde unterste- hen können, ist die Beschwerde an diese zu richten. Auf die Beschwerde kann daher auch mangels örtlicher Zuständigkeit der bündnerischen Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht eingetreten werden.