angefochtenen Amtshandlung um eine solche der ersuchten Behörde in Glarus. Diese Amtshandlung ist als selbständige Rechtshilfetätigkeit der Glarner Behörde zu bezeichnen, hatte diese doch die Rechtsnormen über die Zustellung von Betreibungsurkunden gemäss Art. 64 ff. SchKG in eige- ner Kompetenz und Einschätzung der angetroffenen tatsächlichen Verhält- nisse bei der Schuldnerin anzuwenden (vgl. dazu Boveri, a.a.O., S. 22).