Entscheidend ist dabei, ob die ersuchte Betrei- bungsbehörde ihren Auftrag selbständig ausgeführt hat oder nicht. Wenn nicht die Anordnung der Handlung durch die ersuchende Behörde strittig ist, sondern die Art und Weise, wie die ersuchte Behörde ihren selbständig auszuführenden Rechtshilfeauftrag wahrgenommen hat, so kommt der ersuchten Behörde die Passivlegitimation zu, mit der Folge, dass eine Be- schwerde an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde der ersuchten Betreibungsbe- hörde zu richten ist (vgl. dazu bereits Thomas Boveri, Die Rechtshilfe im Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1948, S. 26f; ZBJV 40 S. 700; BGE 96 III 95 Erw.