112 keit hätte, allfällige Weisungen gegenüber diesem Betreibungsamt durchzu- setzen. b) Wohnt, wie vorliegend, der Schuldner nicht am Betreibungsort, erfolgt gemäss Art. 66 Abs. 2 SchKG, in Ermangelung einer vom Schuldner am Betreibungsort bezeichneten empfangsberechtigten Person, die Zustel- lung der Betreibungsurkunden wahlweise durch Vermittlung des Betreibungsamtes am Wohnsitz des Schuldners oder durch die Post.