Die angefochtene Verfügung oder behördli- che Handlung besteht vorliegend in der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin in Bilten. Diese Amtshandlung wurde im Kanton Glarus durch glarnische Behörden vorgenommen, so dass deren Aufsichtsbehör- den über die Rechtswirksamkeit der angefochtenen Handlung zu befinden haben. Dass das Betreibungsamt Glarus in irgendeiner Form unter 111 der Aufsicht des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden steht, ist schon deshalb undenkbar, weil der Kantonsgerichtsausschuss keinerlei Möglich-