Gemäss Kurt Amonn (Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 6 N 34 zur örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden) hat von mehreren sachlich auf gleicher Stufe zuständigen Aufsichtsbehörden grundsätzlich immer diejenige zu ent- scheiden, in deren Kreis die anfechtbare Verfügung getroffen wurde oder hätte getroffen werden sollen. Die angefochtene Verfügung oder behördli- che Handlung besteht vorliegend in der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin in Bilten.