Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der Kantonsge- richtsausschuss gemäss Art. 6 der kantonalen AVzSchKG einzige kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs im Sinne von Art. 13 SchKG sei, und macht damit unter anderem stillschweigend geltend, der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden sei auch örtlich zuständig, über die Gültigkeit von Handlungen glarnerischer Betreibungsbehörden im Kanton Glarus zu befinden. Das ist zu prüfen. a) Gemäss Kurt Amonn (Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 5. Aufl.