-Wenn nicht die Anordnung der Handlung durch das ersuchende Amt streitig ist, sondern die Art und Weise der Ausführung durch das ersuchte Amt, so ist die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des ersuchten Amtes anzubringen (Erw. 2). - Pflicht zur Weiterleitung der bei der örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde des ersuchenden Amtes eingereichten Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des ersuchten Amtes (Erw. 3).