d) Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerden 34 - einem Beschwerde gegen eine auf dem Wege der Rechtshilfe in anderen Kanton getroffene Verfügung (Art. 17 SchKG). Örtlich zuständige Aufsichtsbehörde; Weiterleitung der bei der örtlich unzuständigen Behörde eingereichten Beschwerde. -Wenn nicht die Anordnung der Handlung durch das ersuchende Amt streitig ist, sondern die Art und Weise der Ausführung durch das ersuchte Amt, so ist die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des ersuchten Amtes anzubringen (Erw. 2).