{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-34_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976341bf062d6b57ea1c1392bea9100e90098d2e355015588853847cde2ba31cc91edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976341bf062d6b57ea1c1392bea9100e90098d2e355015588853847cde2ba31cc91edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_34", "Checksum": "eef006e547d10020a46ffd8d435f42d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:02", "Checksum": "8e2ca1e41b37687df5855e45c17c6b4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 34\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n116\nund die Weiterleitungspflicht derselben bejaht (vgl. B1SchK 1979 S.\n140f.). Des weiteren hat der Kantonsgerichtsausschuss in einem\nvergleichbaren Fall eine von der Aufsichtsbehörde des Kantons Genf\nzur Beurteilung überwiesene Beschwerde ohne weiteres\nangenommen und beurteilt (vgl. B1SchK 1983 S. 96 ff.) . Obwohl\nBGE 95 III 96 ff. Erw. 4a sowie B1SchK 1945 S. 102 die Frage nicht\nabschliessend beantworten, schliesst das Bun- desgericht unter\nHinweis auf Birchmeier (Handbuch des Bundesgesetzes über die\nOrganisation der Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N 2 zu Art. 75 OG)\nnicht aus, dass Art. 75 Abs. 2 OG sinngemäss auch für den Fall der\nBeschwerdeführung bei einer örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde\nanzu- wenden und demnach die Weiterleitungspflicht zu bejahen ist.\nHingegen hat das Bundesgericht bereits an einem früheren Entscheid\nBGE 75 III 81 - allerdings ohne Art. 75, Abs. 2 OG auch nur zu\nerwähnen - festgehalten, es sei nicht bundesrechtswidrig, wenn eine\nörtlich unzuständige kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde\nder Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons zur Behandlung\nüberweise. In diesem Entscheid wurde darauf hingewiesen, dass\neinerseits untragbar sei, gleichzeitig bei Aufsichtsbehör- den in zwei\nverschiedenen Kantonen Beschwerde führen zu müssen, weil sich\nkaum ein Rechtssuchender über eine solche aussergewöhnliche Vorkehr Rechenschaft geben könne. Zudem sei es kaum angängig, ein\nfür allemal zu bestimmen, bei welcher von den beiden in Betracht\nkommenden Aufsichtsbehörden Beschwerde zu führen sei, mit der\nallfälligen Folge des Rechtsverlustes für den Betroffenen, da für den\nRechtssuchenden diese Feinheiten bei den - gesetzlich nicht\nausdrücklich geregelten - Zuständig- keitsregeln nicht leicht\nnachvollziehbar sind. Es muss daher genügen, wenn an dem einen oder\nanderen in Frage kommenden Ort rechtzeitig Beschwerde geführt wird,\nbeziehungsweise eine Überweisungspflicht der örtlich unzu- ständigen\nBehörde festgelegt wird. Die Begründung, dass der Rechtssuchen- de\nnicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die\nzuständige Instanz gebracht werden soll, ist überzeugend und wurde\nvom Bundesgericht auch in einem jüngeren Entscheid für die\nZulässigkeit und Rechtswirksamkeit des Rechtsvorschlages bei einem\nörtlich unzuständigen Betreibungsamt herangezogen (vgl. BGE 101 III\n12f.). Auch die Lehre und verschiedentlich die kantonalen\nRechtsprechungsinstanzen befürworten eine ausdehnende\nAnwendung von Art. 75 Abs. 2 OG auf Fälle von Be- schwerden an\nörtlich unzuständige Instanzen nicht nur im innerkantonalen, sondern\nauch im interkantonalen Bereich, mit dem Hinweis auf den verwaltungsrechtlichen Charakter des Schuldbetreibungs- und\n117\nKonkursverfahrens und den praktischen Bedürfnissen, die ein wenig\nformalistisches Verfahren erfordern, um die Rechtsverwirklichung\nnicht unnötig und in allzu formali- stischer Weise zu erschweren\n(Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., S. 693 f., mit zahlreichen Hinweisen\nauf die Rechtsprechung und Literatur).\n\n118\nAufgrund dieser Überlegungen ist die\nSchuldbetreibungsbeschwer- de der zuständigen Aufsichtsbehörde des\nKantons Glarus zu überweisen. Untere Aufsichtsbehörde im Kanton\nGlarus ist der Zivilgerichtspräsident und obere Aufsichtsbehörde das\nZivilgericht. Da es um die Überprüfung einer Handlung des\nBetreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus geht, ist der dort\nvorgeschriebene Instanzenzug einzuhalten. Demnach ist die\nBeschwerde, soweit die ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungs- und Konkursamt Glarus an die\nBeschwerde- führerin gerügt wird, zur Behandlung an den\nZivilgerichtspräsidenten Gla- rus als untere Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs zu überweisen.\nSchKG 17/94 Entscheid vom 21. März 1994\n\n35 - schaft\nBetreibungsfähigkeit einer unter Verwaltungsbeiratstehenden Person (Art. 395 Abs. 2 ZGB; Art. 46/47\nSchKG). Bezüglich der Erträgnisse des Vermögens und\ndes Erwerbseinkommens ist der Verbeiratete handlungsund damit betreibungsfähig, so dass er insoweit ohne\nEinbezug des Verwaltungsbeirates an seinem Wohnsitz\nbetrieben werden kann. Soweit der verbeiratete Schuldner hingegen aus seiner Vermögenssubstanz in Anspruch\ngenommen werden will, ist die Betreibung am Wohnsitz\ndes Verwaltungsbeirates als des gesetzlichen Vertreters\nzu führen und der Zahlungsbefehl diesem zuzustellen.\n\n"}