{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-34_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976341bf062d6b57ea1c1392bea9100e90098d2e355015588853847cde2ba31cc91edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976341bf062d6b57ea1c1392bea9100e90098d2e355015588853847cde2ba31cc91edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_34", "Checksum": "eef006e547d10020a46ffd8d435f42d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:02", "Checksum": "8e2ca1e41b37687df5855e45c17c6b4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 34\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n114\n3. Zu prüfen bleibt, ob die bei einer unzuständigen Instanz\nerhobene Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde\nweiterzuleiten ist. Gemäss Art. 75 Abs. 2 OG ist eine Beschwerde in\nSchuldbetreibungs- und Konkurs- sachen, welche bei einer dem Grade\nnach unzuständigen kantonalen Auf- sichtsbehörde eingereicht wurde,\nvon Amtes wegen an die zuständige Auf- sichtsbehörde abzugeben, und\nes gilt der Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der\nunzuständigen Behörde als Zeitpunkt der Beschwerde- führung. Sicher\nist aufgrund dieser Norm, dass jener, welcher seine Be- schwerde an\neine sachlich und örtlich zuständige, aber funktionell unzu- ständige\nBehörde richtet, keinen Rechtsnachteil hat. Dem Wortlaut nach\nbeschlägt diese Norm demnach nur den Fall der funktionellen Unzuständigkeit, sagt aber nicht, wie bei sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit\nvorzugehen ist (vgl. Jean Fran9ois Poudret/Suzette Sandoz-Monod,\nCom- mentaire de le loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N\n3 zu Art. 75 OG S. 688 ff.). Auf der anderen Seite ist die funktionell\nunzuständige Behörde verpflichtet, die bei ihr eingereichte Beschwerde\nan die zuständige Aufsichtsbehörde abzugeben; eine örtliche\nBeschränkung der Überwei- sungspflicht auf den innerkantonalen\nBereich findet also nicht statt. Art. 75 Abs. 2 OG ist vor allem für\nKantone mit unteren und einer oberen Auf- sichtsbehörde von\nBedeutung. Da der Kanton Graubünden nur eine Auf- sichtsbehörde\nkennt, kann das Problem der Weiterleitungspflicht zwischen\nAufsichtsbehörden nicht entstehen, hingegen besteht es für\nBeschwerden, die bei Betreibungsämtern eingereicht werden.\nDiesbezüglich hat das Bun- desgericht in BGE 100 III8 entschieden,\ndass Art. 75 Abs. 2 OG auch auf diesen Fall anwendbar ist. Ob bei\nörtlicher und/oder sachlicher Unzustän- digkeit eine\nWeiterleitungspflicht besteht, ist primär eine Frage des kanto- nalen\nVerfahrensrechts, wobei von allzu formalistischen Betrachtungswei- sen\nAbstand zu nehmen ist (Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., S. 692f.). Die\nbündnerische Ausführungsverordnung zum SchKG äussert sich aber zur\nFrage der Weiterleitung von Beschwerden, welche an örtlich oder\nsachlich unzuständige Behörden eingereicht werden, nicht. Auch die\nVerweisung von Art. 14 AVzSchKG auf die Zivilprozessordnung hilft\nnicht weiter, da die ZPO und die Rechtsprechung dazu nur in einem eng\numrissenen Rahmen die Weiterleitungspflicht bei sachlicher\nUnzuständigkeit und bei funktionel- ler Unzuständigkeit im\nRechtsmittelverfahren kennt (vgl. PKG 1992 Nr. 23 Erw. 4 f.), jedoch\nnicht bei örtlicher Unzuständigkeit (vgl. Art. 79 Satz 1 ZPO). Hinzu\nkommt, dass die Auslegung von Art. 94 Abs. 4 und 5 ZPO eine\nBeschränkung der Anwendbarkeit dieser Normen auf die Pflicht zur\n115\nWeiterleitung an andere bündnerische Richter nahelegt. Für den Bereich\ndes SchKG hat der Kantonsgerichtsausschuss in bezug auf die bei einer\nsachlich unzuständigen Instanz im eigenen Kanton (Kreisgericht anstatt\nKantonsgerichtsausschuss) immerhin die Rechtzeitigkeit der\nBeschwerde\n\n"}