{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-34_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976341bf062d6b57ea1c1392bea9100e90098d2e355015588853847cde2ba31cc91edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976341bf062d6b57ea1c1392bea9100e90098d2e355015588853847cde2ba31cc91edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_34", "Checksum": "eef006e547d10020a46ffd8d435f42d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:02", "Checksum": "8e2ca1e41b37687df5855e45c17c6b4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 34\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n d) Schuldbetreibungs- und\nKonkursbeschwerden\n\n34 - einem\nBeschwerde gegen eine auf dem Wege der Rechtshilfe in\nanderen Kanton getroffene Verfügung (Art. 17\nSchKG). Örtlich zuständige Aufsichtsbehörde; Weiterleitung der bei der örtlich unzuständigen Behörde eingereichten Beschwerde.\n-Wenn nicht die Anordnung der Handlung durch das\nersuchende Amt streitig ist, sondern die Art und Weise\nder Ausführung durch das ersuchte Amt, so ist die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des ersuchten Amtes anzubringen (Erw. 2).\n- Pflicht zur Weiterleitung der bei der örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde des ersuchenden Amtes eingereichten Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des ersuchten Amtes (Erw. 3).\n\nAus den Erwägungen:\n2. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der\nKantonsge- richtsausschuss gemäss Art. 6 der kantonalen AVzSchKG\neinzige kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs im Sinne von Art. 13 SchKG sei, und macht damit unter\nanderem stillschweigend geltend, der Kantonsgerichtsausschuss von\nGraubünden sei auch örtlich zuständig, über die Gültigkeit von\nHandlungen glarnerischer Betreibungsbehörden im Kanton Glarus zu\nbefinden. Das ist zu prüfen.\na) Gemäss Kurt Amonn (Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 6 N 34 zur örtlichen\nZuständigkeit der Aufsichtsbehörden) hat von mehreren sachlich auf\ngleicher Stufe zuständigen Aufsichtsbehörden grundsätzlich\nimmer diejenige zu ent- scheiden, in deren Kreis die anfechtbare\nVerfügung getroffen wurde oder hätte getroffen werden sollen. Die\nangefochtene Verfügung oder behördli- che Handlung besteht\nvorliegend in der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin in\nBilten. Diese Amtshandlung wurde im Kanton Glarus durch\nglarnische Behörden vorgenommen, so dass deren Aufsichtsbehör- den\nüber die Rechtswirksamkeit der angefochtenen Handlung zu befinden\nhaben. Dass das Betreibungsamt Glarus in irgendeiner Form unter\n\n111\nder Aufsicht des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden steht, ist\nschon deshalb undenkbar, weil der Kantonsgerichtsausschuss keinerlei\nMöglich-\n\n112\nkeit hätte, allfällige Weisungen gegenüber diesem Betreibungsamt\ndurchzu- setzen.\nb) Wohnt, wie vorliegend, der Schuldner nicht am\nBetreibungsort, erfolgt gemäss Art. 66 Abs. 2 SchKG, in Ermangelung\neiner vom Schuldner am Betreibungsort bezeichneten\nempfangsberechtigten Person, die Zustel- lung der\nBetreibungsurkunden wahlweise durch Vermittlung des Betreibungsamtes am Wohnsitz des Schuldners oder durch die Post. Die\nrechtshil- feweise Zustellung des Zahlungsbefehls durch das\nBetreibungsamt des Kan- tons Glarus war daher grundsätzlich zulässig,\nwas von der Beschwerdefüh- rerin im übrigen auch nicht beanstandet\nist. Für die Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen\nrechtshilfeweise vorgenommene Be- treibungshandlungen ist nach dem\ngenauen Anfechtungsobjekt der Be- schwerde zu differenzieren.\nEntscheidend ist dabei, ob die ersuchte Betrei- bungsbehörde ihren\nAuftrag selbständig ausgeführt hat oder nicht. Wenn nicht die\nAnordnung der Handlung durch die ersuchende Behörde strittig ist,\nsondern die Art und Weise, wie die ersuchte Behörde ihren selbständig\nauszuführenden Rechtshilfeauftrag wahrgenommen hat, so kommt der\nersuchten Behörde die Passivlegitimation zu, mit der Folge, dass eine\nBe- schwerde an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde der ersuchten\nBetreibungsbe- hörde zu richten ist (vgl. dazu bereits Thomas Boveri,\nDie Rechtshilfe im Schweizerischen Schuldbetreibungs- und\nKonkursrecht, Diss. Zürich 1948,\nS. 26f; ZBJV 40 S. 700; BGE 96 III 95 Erw. 1, 85 III 13 3 84 III 34f; B1SchK\n1983 S. 38 f.; C. Jäger, Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, Band I, N 5 zu Art. 17 und N 6 zu Art. 86 SchKG;\nE. Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen\nSchuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 84 f.). Da in concreto weder\nder vom Betreibungsamt Chur- walden verfügte Inhalt des\nZahlungsbefehls, noch die Anordnung von dessen Zustellung an die\nSchuldnerin, noch die vom Betreibungsamt Chur- walden angeordnete\nrechtshilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls in Frage gestellt ist,\nsondern allein die Art und Weise, wie die Zustellung in der Folge in\nBilten tatsächlich durchgeführt wurde, handelt es sich bei der\nangefochtenen Amtshandlung um eine solche der ersuchten Behörde\nin Glarus. Diese Amtshandlung ist als selbständige\nRechtshilfetätigkeit der Glarner Behörde zu bezeichnen, hatte diese\ndoch die Rechtsnormen über die Zustellung von Betreibungsurkunden\ngemäss Art. 64 ff. SchKG in eige- ner Kompetenz und Einschätzung der\nangetroffenen tatsächlichen Verhält- nisse bei der Schuldnerin\nanzuwenden (vgl. dazu Boveri, a.a.O., S. 22). Da die Glarner\n113\nBetreibungsbehörden für solche selbständig durchgeführten\nAmtshandlungen funktionell nur ihrer eigenen Aufsichtsbehörde\nunterste- hen können, ist die Beschwerde an diese zu richten. Auf die\nBeschwerde kann daher auch mangels örtlicher Zuständigkeit der\nbündnerischen Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nnicht eingetreten werden.\n\n"}