Aber auch der Einwand der Vorinstanz, der Strafantragsteller habe ein grosszügiges Angebot des Angeschuldigten zur gütlichen Beilegung der Streitsache rundweg abge- lehnt, ist berechtigt. Der Angeschuldigte hatte sich in der Tat bereit gefun- den, sich beim Strafkläger zu entschuldigen und sogar einen dessen Forde- rungen weitgehend entsprechenden Text publizieren zu lassen. Er ist dem Strafantragsteller also weiter entgegenkommen, als was diesem vom Kreis- gerichtsausschuss schliesslich zugestanden wurde. Diesem Umstand dürfte durchaus Rechnung getragen werden, wenn die Entschädigungsforderung nicht schon aus grundsätzlichen Überlegungen abzuweisen wäre.