111 den Ausführungen des Berufungsbeklagten und den von diesem erwähnten Akten ganz eindeutig, dass es entgegen den Behauptungen in der Berufung der Strafkläger war, der das unnötige Verfahren vor dem Kreisamt verur- sacht hat. Der diesem dadurch entstandene Aufwand könnte also in jedem Falle nicht dem Angeschuldigten belastet werden. Aber auch der Einwand der Vorinstanz, der Strafantragsteller habe ein grosszügiges Angebot des Angeschuldigten zur gütlichen Beilegung der Streitsache rundweg abge- lehnt, ist berechtigt.