Der Ausgang des Adhäsionsverfahrens steht seiner Entschädigungsforderung also in jedem Falle entgegen. 3. Hat der Berufungskläger weder aufgrund seiner Stellung als Strafkläger noch als Adhäsionskläger Anspruch auf eine Parteientschädigung, braucht an sich nicht mehr überprüft zu werden, ob die von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumente ebenfalls zur Abweisung des Entschädigungsbegehrens führen mussten. Die Ausführungen des Kreisgerichtsausschusses haben allerdings einiges für sich. Einmal ergibt sich aus