130 Abs. 1 StPO), sind bezüglich der ausseramtlichen Entschädigungsfolge die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog anzuwenden (Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 128). Nachdem der Strafantragsteller mit seinen auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gerichteten Begehren ohne Erfolg blieb, steht ihm auch in seiner Eigenschaft als Adhäsionskläger keine Parteientschädigung zu, ja er wäre grundsätzlich als in diesem Punkt unterlegene Partei dem Adhäsionsbeklagten gegenüber entschädigungspflichtig geworden. Der Ausgang des Adhäsionsverfahrens steht seiner Entschädigungsforderung also in jedem Falle entgegen.