Er hat im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag gestellt, der Angeklagte sei zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von 1000 Franken sowie zur Publikation des Urteils zu verpflichten. Beide Begehren wurden vom Kreisgerichtsausschuss abgewiesen und das Urteil ist in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Die Strafprozessordnung enthält hinsichtlich der Parteikosten im Adhäsionsverfahren keine eigene Regelung. Da Gegenstand der Adhäsionsklage eine zivilrechtliche Forderung ist (Art. 130 Abs. 1 StPO), sind bezüglich der ausseramtlichen Entschädigungsfolge die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog anzuwenden (Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss.