Bei Verfahren wegen Ehrverletzungen gegen Amtspersonen verhält es sich mangels besonderer Bestimmungen nicht anders. Eine Verpflichtung der unterliegenden Partei zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei statuiert nur Art. 167 Abs. 5 StPO im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren; diese Bestimmung findet aber nach Art. 169 StPO im Amtsehrverletzungsverfahren eben keine Anwendung. In seiner Eigenschaft als Strafantragsteller kann dem Berufungskläger folglich keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden. 2. Der Berufungskläger ist nicht nur als Strafantragsteller, sondern auch als Adhäsionskläger aufgetreten. Er hat im erstinstanzlichen